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Clinical Research Center Kiel GmbH

Manager: Dr. Christiane Laue

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VAT/USt-ID DE 265143625

 

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

§ 3 Preise

§ 4 Liefer- und Abnahmepflicht

§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

§ 6 Eigentumsvorbehalt

§ 7 Gewährleistung

§ 8 Haftung

§ 9 Zahlungsbedingungen

§ 10 Materialbeistellungen

§ 11 Schutzrechte

§ 12 Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand

 

§ 1 Geltungsbereich

Nachstehende Bestimmungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Alle Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung verbindlich.

2. Wir behalten uns Eigentumsrechte an Werkzeugen und Einrichtungen vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

3. Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich benannt werden.

 

§ 3 Preise

1. Die angegebenen Preise sind ausnahmslos Bruttopreise, es gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise gelten – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und – soweit vereinbart - Versicherungen. Bei Versendung von Waren im Inland als auch ins Ausland fallen daher zusätzliche Kosten an.

2. Mit Veröffentlichung neuer Preise und Preislisten werden alte Preislisten einschließlich Sonderangeboten ungültig. Die jeweils aktuellen Preislisten werden dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

§ 4 Liefer- und Abnahmepflicht

1. Ist eine Lieferfrist vereinbart und wird diese infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragserteilung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt vorbehalten.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich. Ist dem Lieferer die Lieferung der Ware länger als ein Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige andere Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben unberührt.

4. Ist die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferer/Hersteller abhängig und scheitert diese aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so ist der Lieferer zum Rücktritt berechtigt. Der Lieferer hat den Besteller von der Unmöglichkeit unverzüglich zu unterrichten .

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6. Rücknahme von Liefergegenständen im Kulanzwege durch den Lieferer setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

 

§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe an den Besteller oder an eine empfangsberechtigte Person, beim Versendungskauf – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Auslieferung an eine geeignete Transportperson über. Die Gefahr geht bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet. Entstehende Lagerkosten trägt der Besteller.

3. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller.

4. Bei Versendungen in Länder außerhalb der EU ist der Kunde für die ordnungsgemäße Einfuhrverzollung auf seine Kosten verantwortlich.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung es Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

3. Der Besteller ist während des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, dem Lieferer einen Zugriff Dritter auf die Ware, z.B. Pfändungen und Beschlagnahme, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind. Entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht von Dritten getragen werden. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie einen eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitzwechsel sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferer. Der Lieferer erwirbt im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit einer ihm nicht gehörenden Sache das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der bzw. den anderen verarbeiteten Sache(n). Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen vermischt wird. Ist die Sache des Bestellers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich der Besteller und der Lieferer einig, dass der Besteller an den Lieferer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt dieser hiermit an. Die neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware und dienen der Sicherung der Ansprüche nach Absatz 1. Der Besteller verwahrt das Allein- bzw. Miteigentum für den Lieferer.

6. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im ordentlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß der Absätze 1 und 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

7. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen die Käufer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Käufer des Bestellers erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 5 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 7 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

8. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Die bloße Präsentation der Ware ist als reine Leistungsbeschreibung zu betrachten, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Ware. Die Abgabe einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Lieferers. Die Garantie umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.

2. Im Falle der Beratung des Bestellers durch den Lieferer außerhalb der vertraglich vereinbarten Leistung haftet der Lieferer für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenfreien Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer von Besteller gesetzten angemessenen Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz seiner Nebenkosten, z.B. Transportkosten, zu verlangen.

4. Die Anzeige offensichtlicher Mängel muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware gegenüber dem Lieferer erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

 

§ 8 Haftung

1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Lieferer uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer  fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet der Lieferer uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz.

2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Lieferer nur insoweit, als die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) betroffen ist. In allen anderen Fällen haftet der Lieferer nur, soweit ihm selbst, seinen leitenden Angestellten und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferung und sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug; maßgeblich ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Lieferers. Sofern mit dem Besteller ein Skontoabzug vereinbart ist, hat die Skontogewährung den Ausgleich aller früher fälligen und unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzungen. Für Zahlungen mit Wechsel wird kein Skontoabzug gewährt.

3. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes zu verzinsen. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht und seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, den dieser zu vertreten hat, tritt die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ein. Der Lieferer ist in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen für noch offenstehende Lieferungen zu verlangen und die Lieferungen hiervon abhängig zu machen. Bestehen nach Abschluss des Vertrages ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, dann ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Rechte bleiben vorbehalten. Der Lieferer ist ferner berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und die nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers abzuholen.

 

§ 10 Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und auf seine Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Anderenfalls kann sich die Lieferzeit angemessen verlängern.

2. Der Besteller trägt die entstehenden Mehrkosten für die Fertigungsunterbrechung.

 

§ 11 Schutzrechte

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird dem Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch an den Besteller zurückgesandt; sonst ist der Lieferer berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Vertragssprache und Gerichtsstand

1. Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.

2. Werden dem Besteller diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in deutscher Sprache auch in der Verhandlungssprache Englisch bekannt gegeben, dann ist bei Übersetzungs-/Auslegungsunterschieden ausschließlich der deutsche Text maßgeblich.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, für etwaige Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen, ist Kiel.


Clinical Research Center (CRC) Kiel GmbH, Kiel | Stand: Oktober 2009